§ 37 TBV 2016 (weggefallen)

Technische Bauvorschriften 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Gebäuden sind diese mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten§ 37 TBV 2016 seit 15.07.2026 weggefallen.

(2) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Wohnanlagen ist zusätzlich ein Zugangspunkt zu errichten.

(3) Die Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für:

a)

Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines bestimmten Zeitraumes im Jahr bestimmt sind, wie Almgebäude, Ferienhäuser und dergleichen;

b)

land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude,

c)

Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,

d)

Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden,

e)

Gebäude, deren Erschließung mit den entsprechenden Infrastrukturen aufgrund ihrer Entlegenheit wirtschaftlich nicht vertretbar wäre,

f)

denkmalgeschützte und historische Gebäude.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.05.2016 bis 15.07.2026
(1) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Gebäuden sind diese mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten§ 37 TBV 2016 seit 15.07.2026 weggefallen.

(2) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Wohnanlagen ist zusätzlich ein Zugangspunkt zu errichten.

(3) Die Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für:

a)

Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines bestimmten Zeitraumes im Jahr bestimmt sind, wie Almgebäude, Ferienhäuser und dergleichen;

b)

land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude,

c)

Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,

d)

Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden,

e)

Gebäude, deren Erschließung mit den entsprechenden Infrastrukturen aufgrund ihrer Entlegenheit wirtschaftlich nicht vertretbar wäre,

f)

denkmalgeschützte und historische Gebäude.

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