§ 37 TBV 2016 Alternativenprüfung

Technische Bauvorschriften 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Gebäuden sind diese mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten.

(2) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Wohnanlagen ist zusätzlich ein Zugangspunkt zu errichten.

(3) Die Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für:

a)

Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines bestimmten Zeitraumes im Jahr bestimmt sind, wie Almgebäude, Ferienhäuser und dergleichen;

b)

land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude,

c)

Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,

d)

Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden,

e)

Gebäude, deren Erschließung mit den entsprechenden Infrastrukturen aufgrund ihrer Entlegenheit wirtschaftlich nicht vertretbar wäre,

f)

denkmalgeschützte und historische Gebäude.

  1. (1)Absatz eins,Die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) ist nach dem Muster der Anlage 6b zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Beim Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems sind bei der wirtschaftlichen Prüfung nach Abs. 1 die Anfangsinvestitionskosten gemäß Art. 2 Z 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 mit 80 v.H. anzusetzen.Beim Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems sind bei der wirtschaftlichen Prüfung nach Absatz eins, die Anfangsinvestitionskosten gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244 aus 2012, mit 80 v.H. anzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Festsetzung der Energiekosten, der Energiepreissteigerungen, des Diskontsatzes und der Nutzungsdauern hat nach der OIB-Richtlinie 6, Kostenoptimalität, Ausgabe März 2023, Fassung Juni 2026, zu erfolgen.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.05.2016 bis 15.07.2026
(1) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Gebäuden sind diese mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten.

(2) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Wohnanlagen ist zusätzlich ein Zugangspunkt zu errichten.

(3) Die Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für:

a)

Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines bestimmten Zeitraumes im Jahr bestimmt sind, wie Almgebäude, Ferienhäuser und dergleichen;

b)

land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude,

c)

Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,

d)

Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden,

e)

Gebäude, deren Erschließung mit den entsprechenden Infrastrukturen aufgrund ihrer Entlegenheit wirtschaftlich nicht vertretbar wäre,

f)

denkmalgeschützte und historische Gebäude.

  1. (1)Absatz eins,Die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) ist nach dem Muster der Anlage 6b zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Beim Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems sind bei der wirtschaftlichen Prüfung nach Abs. 1 die Anfangsinvestitionskosten gemäß Art. 2 Z 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 mit 80 v.H. anzusetzen.Beim Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems sind bei der wirtschaftlichen Prüfung nach Absatz eins, die Anfangsinvestitionskosten gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244 aus 2012, mit 80 v.H. anzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Festsetzung der Energiekosten, der Energiepreissteigerungen, des Diskontsatzes und der Nutzungsdauern hat nach der OIB-Richtlinie 6, Kostenoptimalität, Ausgabe März 2023, Fassung Juni 2026, zu erfolgen.

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