§ 35 TBV 2016 Energieausweis

TBV 2016 - Technische Bauvorschriften 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Energieausweis hat den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen. Weiters sind dem Energieausweis mittels Formblatt, das dem Muster der Anlage 6a zu entsprechen hat, zusätzlich folgende Informationen anzuschließen:
    1. a)Litera aergänzende Informationen zur Bautechnik;
    2. b)Litera bergänzende Informationen zur Haustechnik;
    3. c)Litera cim Fall der Anwendung des § 34 Abs. 2, ein Nachweis über die Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen.im Fall der Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2,, ein Nachweis über die Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Energieausweis ist im Sinn des § 26 Abs. 6 Tiroler Bauordnung 2022 gültig, sofern das OIB-Dokument „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026, eingehalten ist.Der Energieausweis ist im Sinn des Paragraph 26, Absatz 6, Tiroler Bauordnung 2022 gültig, sofern das OIB-Dokument „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026, eingehalten ist.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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