§ 35 TBV 2016

Technische Bauvorschriften 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Neubauten von Gebäuden, die im Eigentum

a)

des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

b)

einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten Einrichtung oder

c)

einer auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage oder einer von einer oder mehreren Gemeinden errichteten Gesellschaft

stehen und die der Unterbringung von Behörden oder sonstigen Dienststellen dienen, müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2018 angesucht wird.

(2) Alle übrigen Neubauten von Gebäuden müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2020 angesucht wird.

(3) DieNiedrigstenergiegebäude haben den Anforderungen für den Neubau von Gebäuden nach Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015April 2019, zu entsprechen und gelten als Zwischenziele im Sinn des Art. 9 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2010/31/EU.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Gebäude im Sinn des § 19b § 22 der Tiroler Bauordnung 20112018.

(5) Erneuerbare Energien sind erneuerbare, nicht fossile Energiequellen (wie Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und, hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, erneuerbares Gas (z.B. Deponiegas, Klärgas, Biogas, gasförmige Biobrennstoffe, Grüngas, Synthesegas aus erneuerbarem Überschussstrom) und Abwärme.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.05.2020

(1) Neubauten von Gebäuden, die im Eigentum

a)

des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

b)

einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten Einrichtung oder

c)

einer auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage oder einer von einer oder mehreren Gemeinden errichteten Gesellschaft

stehen und die der Unterbringung von Behörden oder sonstigen Dienststellen dienen, müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2018 angesucht wird.

(2) Alle übrigen Neubauten von Gebäuden müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2020 angesucht wird.

(3) DieNiedrigstenergiegebäude haben den Anforderungen für den Neubau von Gebäuden nach Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015April 2019, zu entsprechen und gelten als Zwischenziele im Sinn des Art. 9 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2010/31/EU.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Gebäude im Sinn des § 19b § 22 der Tiroler Bauordnung 20112018.

(5) Erneuerbare Energien sind erneuerbare, nicht fossile Energiequellen (wie Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und, hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, erneuerbares Gas (z.B. Deponiegas, Klärgas, Biogas, gasförmige Biobrennstoffe, Grüngas, Synthesegas aus erneuerbarem Überschussstrom) und Abwärme.

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