§ 35 TBV 2016 Energieausweis

Technische Bauvorschriften 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Neubauten von Gebäuden, die im Eigentum

a)

des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

b)

einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten Einrichtung oder

c)

einer auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage oder einer von einer oder mehreren Gemeinden errichteten Gesellschaft

stehen und die der Unterbringung von Behörden oder sonstigen Dienststellen dienen, müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2018 angesucht wird.

(2) Alle übrigen Neubauten von Gebäuden müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2020 angesucht wird.

(3) Niedrigstenergiegebäude haben den Anforderungen für den Neubau von Gebäuden nach Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen und gelten als Zwischenziele im Sinn des Art. 9 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2010/31/EU.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Gebäude im Sinn des § 22 der Tiroler Bauordnung 2018.

(5) Erneuerbare Energien sind erneuerbare, nicht fossile Energiequellen wie Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, erneuerbares Gas (z.B. Deponiegas, Klärgas, Biogas, gasförmige Biobrennstoffe, Grüngas, Synthesegas aus erneuerbarem Überschussstrom) und Abwärme.

  1. (1)Absatz eins,Der Energieausweis hat den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen. Weiters sind dem Energieausweis mittels Formblatt, das dem Muster der Anlage 6a zu entsprechen hat, zusätzlich folgende Informationen anzuschließen:
    1. a)Litera aergänzende Informationen zur Bautechnik;
    2. b)Litera bergänzende Informationen zur Haustechnik;
    3. c)Litera cim Fall der Anwendung des § 34 Abs. 2, ein Nachweis über die Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen.im Fall der Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2,, ein Nachweis über die Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Energieausweis ist im Sinn des § 26 Abs. 6 Tiroler Bauordnung 2022 gültig, sofern das OIB-Dokument „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026, eingehalten ist.Der Energieausweis ist im Sinn des Paragraph 26, Absatz 6, Tiroler Bauordnung 2022 gültig, sofern das OIB-Dokument „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026, eingehalten ist.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.06.2020 bis 15.07.2026
(1) Neubauten von Gebäuden, die im Eigentum

a)

des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

b)

einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten Einrichtung oder

c)

einer auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage oder einer von einer oder mehreren Gemeinden errichteten Gesellschaft

stehen und die der Unterbringung von Behörden oder sonstigen Dienststellen dienen, müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2018 angesucht wird.

(2) Alle übrigen Neubauten von Gebäuden müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2020 angesucht wird.

(3) Niedrigstenergiegebäude haben den Anforderungen für den Neubau von Gebäuden nach Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen und gelten als Zwischenziele im Sinn des Art. 9 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2010/31/EU.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Gebäude im Sinn des § 22 der Tiroler Bauordnung 2018.

(5) Erneuerbare Energien sind erneuerbare, nicht fossile Energiequellen wie Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, erneuerbares Gas (z.B. Deponiegas, Klärgas, Biogas, gasförmige Biobrennstoffe, Grüngas, Synthesegas aus erneuerbarem Überschussstrom) und Abwärme.

  1. (1)Absatz eins,Der Energieausweis hat den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen. Weiters sind dem Energieausweis mittels Formblatt, das dem Muster der Anlage 6a zu entsprechen hat, zusätzlich folgende Informationen anzuschließen:
    1. a)Litera aergänzende Informationen zur Bautechnik;
    2. b)Litera bergänzende Informationen zur Haustechnik;
    3. c)Litera cim Fall der Anwendung des § 34 Abs. 2, ein Nachweis über die Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen.im Fall der Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2,, ein Nachweis über die Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Energieausweis ist im Sinn des § 26 Abs. 6 Tiroler Bauordnung 2022 gültig, sofern das OIB-Dokument „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026, eingehalten ist.Der Energieausweis ist im Sinn des Paragraph 26, Absatz 6, Tiroler Bauordnung 2022 gültig, sofern das OIB-Dokument „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026, eingehalten ist.

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