§ 42 TBV 2016

Technische Bauvorschriften 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 41/2015, außer Kraft.

(2) Die bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 8 sowie die technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

(3) Der Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen der bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 8zu dieser Verordnung sowie der technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, werden auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat kundgemachtTirol bekannt gemacht.

(4) Die bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 8 können beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, bezogen werden. Die technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, können bei Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.05.2020

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 41/2015, außer Kraft.

(2) Die bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 8 sowie die technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

(3) Der Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen der bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 8zu dieser Verordnung sowie der technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, werden auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat kundgemachtTirol bekannt gemacht.

(4) Die bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 8 können beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, bezogen werden. Die technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, können bei Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.

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