§ 42 TBV 2016 Anzahl und Ausgestaltung von Ladepunkten

Technische Bauvorschriften 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 41/2015, außer Kraft.

(2) Der Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen der bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen zu dieser Verordnung sowie der technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, werden auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt gemacht.

  1. (1)Absatz eins,In Bezug auf neue Nichtwohngebäude, die über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, ist
    1. a)Litera amindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Autostellplatz, und
    2. b)Litera bdie Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und die Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, zu installieren. Die Infrastruktur ist so zu dimensionieren, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann und gegebenenfalls die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems unterstützt wird, soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und vertretbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, ist mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze zu errichten.
  3. (3)Absatz 3,In Bezug auf neue Wohngebäude, die über mehr als drei Autostellplätze verfügen, und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als drei Autostellplätze verfügen, ist
    1. a)Litera amindestens ein Ladepunkt zu errichten, und
    2. b)Litera bdie Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und die Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, zu installieren. Die Auslegung der Vorverkabelung muss die gleichzeitige Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4,In Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge ist bis
    1. a)Litera a
      1. 1.Ziffer einsJänner 2027, oder
    2. b)Litera b
      1. 1.Ziffer einsJänner 2029, sofern bei dem Gebäude in den zwei Jahren vor dem 28. Mai 2024 nachträglich zumindest ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge geschaffen wurde,
    zumindest ein Ladepunkt je zehn Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge oder eine Leitungsinfrastruktur in Form von Schutzrohren für Elektrokabel zur Ermöglichung der späteren Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für mindestens 50 v. H. der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichten.
  5. (5)Absatz 5,Bei öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten kann die Verpflichtung nach Abs. 4 auch dadurch erfüllt werden, dass die Ladeleistung der öffentlich zugänglichen Ladepunkte mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten und der Ladeleistung von 1,1 kW entspricht.Bei öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten kann die Verpflichtung nach Absatz 4, auch dadurch erfüllt werden, dass die Ladeleistung der öffentlich zugänglichen Ladepunkte mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten und der Ladeleistung von 1,1 kW entspricht.
  6. (6)Absatz 6,Die Ladepunkte ermöglichen intelligentes Laden, sowie bidirektionales Laden im Sinn des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023/1804, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.Die Ladepunkte ermöglichen intelligentes Laden, sowie bidirektionales Laden im Sinn des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023 aus 1804,, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.06.2020 bis 15.07.2026
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 41/2015, außer Kraft.

(2) Der Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen der bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen zu dieser Verordnung sowie der technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, werden auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt gemacht.

  1. (1)Absatz eins,In Bezug auf neue Nichtwohngebäude, die über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, ist
    1. a)Litera amindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Autostellplatz, und
    2. b)Litera bdie Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und die Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, zu installieren. Die Infrastruktur ist so zu dimensionieren, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann und gegebenenfalls die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems unterstützt wird, soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und vertretbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, ist mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze zu errichten.
  3. (3)Absatz 3,In Bezug auf neue Wohngebäude, die über mehr als drei Autostellplätze verfügen, und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als drei Autostellplätze verfügen, ist
    1. a)Litera amindestens ein Ladepunkt zu errichten, und
    2. b)Litera bdie Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und die Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, zu installieren. Die Auslegung der Vorverkabelung muss die gleichzeitige Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4,In Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge ist bis
    1. a)Litera a
      1. 1.Ziffer einsJänner 2027, oder
    2. b)Litera b
      1. 1.Ziffer einsJänner 2029, sofern bei dem Gebäude in den zwei Jahren vor dem 28. Mai 2024 nachträglich zumindest ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge geschaffen wurde,
    zumindest ein Ladepunkt je zehn Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge oder eine Leitungsinfrastruktur in Form von Schutzrohren für Elektrokabel zur Ermöglichung der späteren Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für mindestens 50 v. H. der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichten.
  5. (5)Absatz 5,Bei öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten kann die Verpflichtung nach Abs. 4 auch dadurch erfüllt werden, dass die Ladeleistung der öffentlich zugänglichen Ladepunkte mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten und der Ladeleistung von 1,1 kW entspricht.Bei öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten kann die Verpflichtung nach Absatz 4, auch dadurch erfüllt werden, dass die Ladeleistung der öffentlich zugänglichen Ladepunkte mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten und der Ladeleistung von 1,1 kW entspricht.
  6. (6)Absatz 6,Die Ladepunkte ermöglichen intelligentes Laden, sowie bidirektionales Laden im Sinn des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023/1804, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.Die Ladepunkte ermöglichen intelligentes Laden, sowie bidirektionales Laden im Sinn des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023 aus 1804,, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

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