§ 38 TBV 2016

Technische Bauvorschriften 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:

a)

OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe April 2019, wobei keine Anforderung an die Standsicherheit von eingeschoßigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und für Schutzdächer mit jeweils höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche gestellt werden, einschließlich des Leitfadens Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken, Ausgabe April 2019 (Anlage 1),

b)

hinsichtlich Brandschutz

1.

OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe April 2019, wobei abweichend von Punkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeilen 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) bei frei stehenden, bei an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten genügt und abweichend von Punkt 7.6.3 die Tabelle 5 nur mit Zellenstruktur anzuwenden ist, einschließlich des Leitfadens Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe April 2019,

2.

OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe April 2019,

3.

OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe April 2019, wobei abweichend von Pkt. 5.5.2 auch der zusätzliche Fluchtweg nicht unabhängig sein muss und auch die beiden Fluchtwege gemeinsam verlaufen dürfen,

4.

OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Ausgabe April 2019 (alle Anlage 2),

c)

OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe April 2019 (Anlage 3), mit Ausnahme des Punktes 8.2 sowie der Anhänge A und B,

d)

OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe April 2019 (Anlage 4), wobei keine Anforderungen an die Grundfläche von Hebeanlagen nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 gestellt werden und mit Ausnahme der Punkte 2.1.1 und 2.1.5,

e)

OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe April 2019 (Anlage 5),

f)

OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, mit Ausnahme des Punktes 1.2 und der Maßgabe, dass anstelle der Punkte 5.1.1 und 5.2.4 § 21 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018, anstelle des Punktes 5.1.2 § 2 Abs. 28 der Tiroler Bauordnung 2018, anstelle des Punktes 5.2.1 § 35 Abs. 5 anzuwenden ist und abweichend von Punkt 5.2.3 lit. b die Anforderung des Mindestmaßes von Energie aus erneuerbaren Quellen dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der erforderliche Wärmebedarf für Raumheizung und Warmwasser zu mindestens 80 v.H. durch hocheffiziente alternative Systeme im Sinn des § 2 Abs. 28 Tiroler Bauordnung 2018 unter Einhaltung der Anforderungen an den hierfür geltenden zulässigen Heizenergiebedarf gedeckt werden, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2019 sowie der Berechnung des kostenoptimalen Anforderungsniveaus, Ausgabe Februar 2018 (Anlage 6).

(2) Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2019, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7).

(3) Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe April 2019 (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich.

(4) Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet der §§ 36 und 37 entsprochen, wenn die in Abs. 1 für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.

(5) Für die Durchführung der Wartung und Eigenkontrollen von Brandmeldeanlagen und Gefahrenmeldeanlagen bei Schutzhütten in Extremlage wird das Merkblatt der österreichischen Brandverhütungsstellen, Dezember 2019 (Anlage 2a), für verbindlich erklärt.

Stand vor dem 20.12.2022

In Kraft vom 01.06.2020 bis 20.12.2022
(1) Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:

a)

OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe April 2019, wobei keine Anforderung an die Standsicherheit von eingeschoßigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und für Schutzdächer mit jeweils höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche gestellt werden, einschließlich des Leitfadens Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken, Ausgabe April 2019 (Anlage 1),

b)

hinsichtlich Brandschutz

1.

OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe April 2019, wobei abweichend von Punkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeilen 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) bei frei stehenden, bei an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten genügt und abweichend von Punkt 7.6.3 die Tabelle 5 nur mit Zellenstruktur anzuwenden ist, einschließlich des Leitfadens Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe April 2019,

2.

OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe April 2019,

3.

OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe April 2019, wobei abweichend von Pkt. 5.5.2 auch der zusätzliche Fluchtweg nicht unabhängig sein muss und auch die beiden Fluchtwege gemeinsam verlaufen dürfen,

4.

OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Ausgabe April 2019 (alle Anlage 2),

c)

OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe April 2019 (Anlage 3), mit Ausnahme des Punktes 8.2 sowie der Anhänge A und B,

d)

OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe April 2019 (Anlage 4), wobei keine Anforderungen an die Grundfläche von Hebeanlagen nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 gestellt werden und mit Ausnahme der Punkte 2.1.1 und 2.1.5,

e)

OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe April 2019 (Anlage 5),

f)

OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, mit Ausnahme des Punktes 1.2 und der Maßgabe, dass anstelle der Punkte 5.1.1 und 5.2.4 § 21 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018, anstelle des Punktes 5.1.2 § 2 Abs. 28 der Tiroler Bauordnung 2018, anstelle des Punktes 5.2.1 § 35 Abs. 5 anzuwenden ist und abweichend von Punkt 5.2.3 lit. b die Anforderung des Mindestmaßes von Energie aus erneuerbaren Quellen dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der erforderliche Wärmebedarf für Raumheizung und Warmwasser zu mindestens 80 v.H. durch hocheffiziente alternative Systeme im Sinn des § 2 Abs. 28 Tiroler Bauordnung 2018 unter Einhaltung der Anforderungen an den hierfür geltenden zulässigen Heizenergiebedarf gedeckt werden, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2019 sowie der Berechnung des kostenoptimalen Anforderungsniveaus, Ausgabe Februar 2018 (Anlage 6).

(2) Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2019, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7).

(3) Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe April 2019 (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich.

(4) Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet der §§ 36 und 37 entsprochen, wenn die in Abs. 1 für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.

(5) Für die Durchführung der Wartung und Eigenkontrollen von Brandmeldeanlagen und Gefahrenmeldeanlagen bei Schutzhütten in Extremlage wird das Merkblatt der österreichischen Brandverhütungsstellen, Dezember 2019 (Anlage 2a), für verbindlich erklärt.

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