§ 9 T-WBV

T-WBV - Tiroler Wohnbauförderungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

3. Abschnitt

Geschäftsordnung des Wohnbauförderungsbeirates

und des Kuratoriums

 

§ 9

Rechte der Mitglieder und der Ersatzmitglieder

 

(1) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates bzw. des Kuratoriums teilzunehmen und zu allen in der Tagesordnung vorgesehenen Angelegenheiten Anträge und Anfragen zu stellen. Die Ersatzmitglieder haben diese Rechte nur, wenn sie ein Mitglied im Falle seiner Verhinderung vertreten.

(2) Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums findet § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 04.10.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 T-WBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 T-WBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 T-WBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 T-WBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 T-WBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-WBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 T-WBV
§ 10 T-WBV