§ 12 T-WBV

T-WBV - Tiroler Wohnbauförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 12

Aufnahme von Niederschriften

 

(1) Über die Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind Niederschriften aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden weiteren Mitglieder,

b)

Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

c)

die Tagesordnung,

d)

alle in der Sitzung gestellten Antrage und das Ergebnis der Beratungen, insbesondere den genauen Wortlaut der gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Die Mitglieder, die einem Beschluß nicht zugestimmt haben, können verlangen, daß dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird.

(3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und mit der Einladung zur nächstfolgenden Sitzung zu versenden.

In Kraft seit 04.10.1991 bis 31.12.9999
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