§ 14 T-WBV

T-WBV - Tiroler Wohnbauförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

4. Abschnitt

Schlußbestimmung

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

In Kraft seit 04.10.1991 bis 31.12.9999
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