§ 11 T-WBV

T-WBV - Tiroler Wohnbauförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 11

Durchführung der Sitzungen

 

(1) Der Wohnbauförderungsbeirat und das Kuratorium fassen ihre Beschlüsse auf Grund eines Antrages eines anwesenden Mitgliedes. Über die Anträge ist in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge der Anträge abzustimmen.

(2) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Auf Beschluß des Wohnbauförderungsbeirates bzw. des Kuratoriums ist die Abstimmung geheim mittels Stimmzetteln durchzuführen.

(3) Der Vorsitzende hat darauf zu achten, daß die Sitzungen in Ruhe und Ordnung abgewickelt und die Bestimmungen der Geschäftsordnung eingehalten werden.

In Kraft seit 04.10.1991 bis 31.12.9999
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