§ 3 T-WBV

T-WBV - Tiroler Wohnbauförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 3

Rückstellung

 

Die Beträge nach § 2 Abs. 1 und die Mietzinse für geförderte Stellplätze und Garagen sind mindestens vierteljährlich der Rückstellung zuzuführen. Die Rückstellung ist ertragsbringend anzulegen, wobei die Erträgnisse ebenfalls der Rückstellung zuzuführen sind.

In Kraft seit 04.10.1991 bis 31.12.9999
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