§ 4 T-SFG Gegenstand der Förderung

T-SFG - Sportförderungsgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2025

Förderungen können insbesondere gewährt werden für:

  1. a)Litera adie Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Sportanlagen,
  2. b)Litera bdie Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Ausbildungs- und Leistungszentren,
  3. c)Litera cdie statutengemäße Tätigkeit von Vereinen, deren Zweck die Sportausübung ist,
  4. d)Litera ddie statutengemäße Tätigkeit von Sport-Dach- und Sport-Fachverbänden,
  5. e)Litera edie Durchführung von Sportveranstaltungen von überörtlichem Interesse sowie von internationalen Sportveranstaltungen,
  6. f)Litera fdie Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportfunktionären,
  7. g)Litera gden Einsatz von geprüften Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportlehrern,
  8. h)Litera hdie sportmedizinische, sportwissenschaftliche, sportpsychologische und ernährungswissenschaftliche Betreuung von Sportlern,
  9. i)Litera iInvestitionen und Maßnahmen nach dem Wirtschaftsförderungsprogramm Bäderförderung.
In Kraft seit 24.06.2025 bis 31.12.9999
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