§ 12 T-SFG Geschäftsgang

T-SFG - Sportförderungsgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Vorsitzende hat den Landessportrat nach Bedarf, mindestens aber sieben Mal im Jahr schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat den Landessportrat überdies binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landessportrates unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangen.

(2) Der Landessportrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens sieben weitere Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Beschlüsse des Landessportrates werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, gibt seine Stimme als Letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt dessen Stimme den Ausschlag.

(4) Die Mitgliedschaft zum Landessportrat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften aus den Mitteln des Fonds.

(5) Die Geschäftsstelle des Landessportrates ist beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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