§ 11 T-SFG Präsidium, Ausschüsse

T-SFG - Sportförderungsgesetz 2006, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Landessportrat hat als ständigen Ausschuss ein Präsidium zu wählen. Diesem gehören an:

a)

der Vorsitzende des Landessportrates als Vorsitzender,

b)

je ein Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a, b, c, d und f und das Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. g, wobei der jeweilige Vorsitzende des Landessportrates dem Präsidium zugleich als Vertreter des jeweiligen Mitgliederkreises angehört.

(2) Der Landessportrat kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden; er hat dabei die Anzahl der Mitglieder und die Funktionsdauer zu bestimmen.

(3) Dem Präsidium obliegt die Vorberatung aller Angelegenheiten des Landessportrates von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht ein besonderer Ausschuss nach Abs. 2 gebildet wurde.

(4) Die Regelungen über den Geschäftsgang des Landessportrates nach § 12 gelten sinngemäß auch für das Präsidium und die weiteren Ausschüsse.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 T-SFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 T-SFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 T-SFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 T-SFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 T-SFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 T-SFG
§ 12 T-SFG