§ 10 T-SFG Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer

T-SFG - Sportförderungsgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Landessportrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden, und zwar

a)

zwei Mitglieder auf Vorschlag des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs, Landesverband Tirol,

b)

zwei Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich, Landesverband Tirol,

c)

zwei Mitglieder auf Vorschlag der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Tirol,

d)

drei Mitglieder auf Vorschlag des Vereins der Tiroler Landessportfachverbände,

e)

ein Mitglied auf Vorschlag des Tiroler Behindertensportverbandes,

f)

zwei Mitglieder auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes,

g)

ein Mitglied auf Vorschlag der Stadt Innsbruck,

h)

ein im Bereich der Sportwissenschaften tätiges Mitglied,

i)

ein Mitglied mit Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich des Sports.

Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für jedes Mitglied ist zur Vertretung im Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt sind.

(2) Der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mit den fachlichen Angelegenheiten des Sports betrauten Organisationseinheit gehört dem Landessportrat mit beratender Stimme an. Der Vorsitzende des Landessportrates kann weitere Personen zur Teilnahme an den Sitzungen des Landessportrates mit beratender Stimme kooptieren.

(3) Die Landesregierung hat die nach Abs. 1 lit. a bis g vorschlagsberechtigten Stellen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung der betreffenden Mitglieder des Landessportrates zu erstatten; dabei ist auf eine angemessene Vertretung der Frauen im Landessportrat hinzuwirken. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Landessportrates haben aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a, b, c und d einen Vorsitzenden zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden endet ein Jahr nach dem Tag der Wahl; eine Wiederwahl ist erst nach dem Ablauf von drei weiteren Funktionsperioden des Vorsitzenden zulässig. Der Vorsitzende der jeweils abgelaufenen Funktionsperiode vertritt den Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung. Ist dieser nicht mehr Mitglied des Landessportrates, so ist der Stellvertreter des Vorsitzenden von den Mitgliedern des Landessportrates zu wählen.

(5) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft zum Landessportrat ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

In Kraft seit 21.12.2012 bis 31.12.9999
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