Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.06.2025
(1)Absatz einsDie Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
a)Litera aBeiträge der Gemeinden nach Abs. 2,Beiträge der Gemeinden nach Absatz 2,,
b)Litera bZuwendungen des Landes Tirol nach Abs. 3 undZuwendungen des Landes Tirol nach Absatz 3, und
c)Litera csonstige Zuwendungen.
(2)Absatz 2Die Gemeinden haben für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,32 v. H. ihrer jeweiligen Finanzkraft im Sinn des § § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Diese Beiträge sind vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar, an das Land Tirol abzuführen.Die Gemeinden haben für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,32 v. H. ihrer jeweiligen Finanzkraft im Sinn des Paragraph Paragraph 21, Absatz 5, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Diese Beiträge sind vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar, an das Land Tirol abzuführen.
(2a)Absatz 2 aDie Gemeinden in ihrer Gesamtheit haben für Zwecke der Bäderförderung nach dem Wirtschaftsförderungsprogramm Bäderförderung jährlich einen Beitrag in der Höhe von 2,5 Millionen Euro an das Land Tirol zu leisten. Dieser Beitrag ist auf die einzelnen Gemeinden entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl jährlich aufzuteilen. Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internetseite der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Diese Beiträge sind halbjährlich spätestens jeweils bis zum 30. Juni sowie bis zum 31. Dezember an das Land Tirol zu leisten.
(2b)Absatz 2 bWerden die für das Wirtschaftsförderungsprogramm Bäderförderung vorgesehenen Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, so hat das Land Tirol eine anteilige Rückzahlung der insgesamt nach § 3 Abs. 2a geleisteten Beiträge an die Gemeinden zu leisten. Die Höhe des an die Gemeinden rückzuzahlenden Anteils richtet sich dabei nach dem Verhältnis der insgesamt von den Gemeinden nach § 3 Abs. 2a geleisteten Beiträge zur Gesamtsumme der für das Wirtschaftsprogramm Bäderförderung aufgebrachten Mittel. Diese Rückzahlung ist auf die einzelnen Gemeinden entsprechend dem Verhältnis der zum Zeitpunkt der Leistung des letzten Beitrages nach Abs. 2a maßgeblichen Einwohnerzahl aufzuteilen.Werden die für das Wirtschaftsförderungsprogramm Bäderförderung vorgesehenen Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, so hat das Land Tirol eine anteilige Rückzahlung der insgesamt nach Paragraph 3, Absatz 2 a, geleisteten Beiträge an die Gemeinden zu leisten. Die Höhe des an die Gemeinden rückzuzahlenden Anteils richtet sich dabei nach dem Verhältnis der insgesamt von den Gemeinden nach Paragraph 3, Absatz 2 a, geleisteten Beiträge zur Gesamtsumme der für das Wirtschaftsprogramm Bäderförderung aufgebrachten Mittel. Diese Rückzahlung ist auf die einzelnen Gemeinden entsprechend dem Verhältnis der zum Zeitpunkt der Leistung des letzten Beitrages nach Absatz 2 a, maßgeblichen Einwohnerzahl aufzuteilen.
(3)Absatz 3Das Land Tirol hat für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Betrag in der Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden nach Abs. 2 in Vierteljahresraten, beginnend mit 1. Februar, dem Fonds zuzuweisen.Das Land Tirol hat für Zwecke der Sportförderung jährlich einen Betrag in der Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden nach Absatz 2, in Vierteljahresraten, beginnend mit 1. Februar, dem Fonds zuzuweisen.
In Kraft seit 24.06.2025 bis 31.12.9999
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