§ 4 T-SFG Gegenstand der Förderung

Sportförderungsgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2025 bis 31.12.9999

a)

die Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Sportanlagen,

b)

die Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Ausbildungs- und Leistungszentren,

c)

die statutengemäße Tätigkeit von Vereinen, deren Zweck die Sportausübung ist,

d)

die statutengemäße Tätigkeit von Sport-Dach- und Sport-Fachverbänden,

e)

die Durchführung von Sportveranstaltungen von überörtlichem Interesse sowie von internationalen Sportveranstaltungen,

f)

die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportfunktionären,

g)

den Einsatz von geprüften Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportlehrern,

h)

die sportmedizinische und sportwissenschaftliche Betreuung von Sportlern.

Förderungen können insbesondere gewährt werden für:

  1. a)Litera adie Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Sportanlagen,
  2. b)Litera bdie Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Ausbildungs- und Leistungszentren,
  3. c)Litera cdie statutengemäße Tätigkeit von Vereinen, deren Zweck die Sportausübung ist,
  4. d)Litera ddie statutengemäße Tätigkeit von Sport-Dach- und Sport-Fachverbänden,
  5. e)Litera edie Durchführung von Sportveranstaltungen von überörtlichem Interesse sowie von internationalen Sportveranstaltungen,
  6. f)Litera fdie Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportfunktionären,
  7. g)Litera gden Einsatz von geprüften Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportlehrern,
  8. h)Litera hdie sportmedizinische, sportwissenschaftliche, sportpsychologische und ernährungswissenschaftliche Betreuung von Sportlern,
  9. i)Litera iInvestitionen und Maßnahmen nach dem Wirtschaftsförderungsprogramm Bäderförderung.

Stand vor dem 23.06.2025

In Kraft vom 01.01.2007 bis 23.06.2025

a)

die Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Sportanlagen,

b)

die Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Ausbildungs- und Leistungszentren,

c)

die statutengemäße Tätigkeit von Vereinen, deren Zweck die Sportausübung ist,

d)

die statutengemäße Tätigkeit von Sport-Dach- und Sport-Fachverbänden,

e)

die Durchführung von Sportveranstaltungen von überörtlichem Interesse sowie von internationalen Sportveranstaltungen,

f)

die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportfunktionären,

g)

den Einsatz von geprüften Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportlehrern,

h)

die sportmedizinische und sportwissenschaftliche Betreuung von Sportlern.

Förderungen können insbesondere gewährt werden für:

  1. a)Litera adie Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Sportanlagen,
  2. b)Litera bdie Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Ausbildungs- und Leistungszentren,
  3. c)Litera cdie statutengemäße Tätigkeit von Vereinen, deren Zweck die Sportausübung ist,
  4. d)Litera ddie statutengemäße Tätigkeit von Sport-Dach- und Sport-Fachverbänden,
  5. e)Litera edie Durchführung von Sportveranstaltungen von überörtlichem Interesse sowie von internationalen Sportveranstaltungen,
  6. f)Litera fdie Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportfunktionären,
  7. g)Litera gden Einsatz von geprüften Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportlehrern,
  8. h)Litera hdie sportmedizinische, sportwissenschaftliche, sportpsychologische und ernährungswissenschaftliche Betreuung von Sportlern,
  9. i)Litera iInvestitionen und Maßnahmen nach dem Wirtschaftsförderungsprogramm Bäderförderung.

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