Gesamte Rechtsvorschrift T-SF

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

T-SF
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Stand der Gesetzesgebung: 12.12.2019
Gesetz vom 12. März 2008 über Stiftungen und Fonds (Tiroler
Stiftungs- und Fondsgesetz 2008)

LGBl. Nr. 26/2008

§ 1 T-SF Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen (§ 2 Abs. 1) und Fonds (§ 2 Abs. 2), die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes nicht hinausgehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, es sei denn, dass diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Änderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der Genehmigung der Behörde bedürfen oder der behördlichen Aufsicht unterliegen.

§ 2 T-SF Begriffsbestimmungen


(1) Stiftungen sind durch privatrechtliche Erklärung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträge der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Fonds sind durch privatrechtliche Erklärung eines Fondsgründers gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die nicht auf Dauer eingerichtet sind und die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(3) Als gemeinnützig sind jene Zwecke anzusehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinn des § 35 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2017, gefördert wird.

(4) Als mildtätig (humanitär, wohltätig) sind jene Zwecke anzusehen, die im Sinn des § 37 der Bundesabgabenordnung darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

§ 3 T-SF Voraussetzungen für die Errichtung


Für die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden sind erforderlich:

a)

die Vorlage einer Stiftungserklärung unter Anschluss einer Stiftungssatzung und eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane an die Landesregierung und

b)

die Bewilligung durch die Landesregierung.

§ 4 T-SF Stiftungserklärung


(1) Die Stiftungserklärung ist die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmt bezeichnetes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung zur Erfüllung eines näher bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes auf Dauer zu widmen.

(2) Bei Stiftungen unter Lebenden bedarf die Stiftungserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Stifters muss entweder vor der Bewilligungsbehörde geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(3) Die Stiftungserklärung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung widerrufen werden.

§ 5 T-SF Stiftungssatzung


Die Stiftungssatzung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Stiftung, der der Zusatz „Stiftung“ beizufügen ist,

b)

den Sitz der Stiftung, der in Tirol liegen muss, sowie eine Zustelladresse im Inland,

c)

den näher bestimmten Zweck der Stiftung,

d)

die detaillierte Beschreibung des Stammvermögens der Stiftung,

e)

Angaben über die Verwendung der Erträge des Stammvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis, die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungserträgen sowie die Voraussetzungen, unter denen allenfalls Erträge dem Stammvermögen zugeführt werden können,

f)

die Bezeichnung der Stiftungsorgane und Bestimmungen über deren Bestellung, Funktionsdauer, Ausscheiden und Abberufung,

g)

Bestimmungen über die Aufgaben der Stiftungsorgane und deren Geschäftsgang,

h)

Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung durch den Stiftungsvorstand,

i)

die Beschlusserfordernisse,

j)

Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens.

§ 6 T-SF (weggefallen)


§ 6 T-SF seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 7 T-SF (weggefallen)


§ 7 T-SF seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 8 T-SF Voraussetzungen für die Errichtung


Für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind erforderlich:

a)

das Vorliegen einer Stiftungserklärung und

b)

die Bewilligung durch die Landesregierung.

§ 9 T-SF Stiftungserklärung


(1) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung nach § 4 Abs. 1 der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches).

(2) Das Verlassenschaftsgericht hat der Landesregierung die Stiftungserklärung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Landesregierung obliegen die Abgabe der Erbantrittserklärung oder der Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses für die letztwillig bedachte Stiftung, die Sicherstellung der Einbringung des letztwillig bezeichneten Stammvermögens und dessen Verwaltung sowie die Vertretung der Stiftung bis zur Bestellung eines Stiftungskurators oder, wenn ein solcher nicht bestellt wird, bis zur Bestellung des Stiftungsvorstandes.

§ 10 T-SF (weggefallen)


§ 10 T-SF seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 11 T-SF


(1) Als Organ der Stiftung ist ein Stiftungsvorstand, bestehend aus drei Mitgliedern, einzurichten.

(2) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten und zu vertreten und insbesondere für die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er hat seine Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Im Fall schuldhafter Pflichtverletzung haften die Mitglieder des Stiftungsvorstandes für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.

(3) In den Stiftungsvorstand dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Natürliche Personen müssen überdies volljährig und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidungsfähig sein. Die Bestellung, das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ist der Landesregierung unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des jeweiligen Mitgliedes, bei juristischen Personen unter Angabe ihrer Bezeichnung, ihres Sitzes sowie des Vor- und Familiennamens der zur ihrer Vertretung berufenen Organe, anzuzeigen.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihnen für ihre Mühewaltung eine Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Die Vergütung ist vom Stiftungsvorstand mit einstimmigem Beschluss festzulegen. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Tätigkeit und zu den Erträgen der Stiftung stehen. Durch die Gewährung der Vergütung darf die Zuerkennung von Stiftungserträgen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(5) Der Stiftungsvorstand hat seine Tätigkeit entsprechend zu dokumentieren und die Unterlagen der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

§ 12 T-SF Stiftungsbeirat


(1) In der Stiftungssatzung kann die Einrichtung eines Stiftungsbeirates vorgesehen werden. Diesem obliegt die Beratung des Stiftungsvorstandes.

(2) In den Stiftungsbeirat dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Die Bestellung, das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsbeirates ist der Landesregierung unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des jeweiligen Mitgliedes, bei juristischen Personen unter Angabe ihrer Bezeichnung, ihres Sitzes sowie des Vor- und Familiennamens der zu ihrer Vertretung berufenen Organe, anzuzeigen.

§ 13 T-SF Stiftungsvermögen


(1) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen. Der Wert des Stammvermögens ist zu erhalten.

(2) Wird der Stiftung nach ihrer Errichtung durch privatrechtliche Erklärung Vermögen auf Dauer gewidmet (Zustiftungen), so ist dieses dem Stammvermögen zuzuführen und dessen Beschreibung in die Stiftungssatzung aufzunehmen.

(3) Erträge sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes entsprechend der Stiftungssatzung zu verwenden. Sie dürfen dem Stammvermögen außer in dem Fall, dass sie zur Erfüllung des Stiftungszweckes keine Verwendung finden, nur in den Fällen zugeführt werden, die in der Stiftungssatzung vorgesehen sind.

§ 14 T-SF


(1) Die Stiftungssatzung kann vom Stiftungsvorstand mit einstimmigem Beschluss unter Beachtung des Stifterwillens geändert werden. Eine Änderung des Stiftungszweckes oder des begünstigen Personenkreises darf nur vorgenommen werden, wenn der Stiftungszweck andernfalls nicht mehr erreicht werden könnte oder nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre oder wenn die Änderung dem Willen des Stifters offenkundig besser entspricht.

(2) Die Stiftungssatzung ist zu ändern, wenn und soweit dies zur Verwirklichung des Willens des Stifters erforderlich ist.

(3) Jede Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Verfahren über die Genehmigung kommt bei Stiftungen unter Lebenden dem Stifter Parteistellung zu. Die Landesregierung hat Änderungen der Stiftungssatzung, die die Bezeichnung, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betreffen, auf deren Kosten im Bote für Tirol zu verlautbaren.

(4) Änderungen der Zustelladresse sind der Landesregierung anzuzeigen.

(5) Kommt der Stiftungsvorstand seiner Verpflichtung zur Änderung der Satzung nach Abs. 2 nicht nach, so hat die Landesregierung diesem die Änderung der Stiftungssatzung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Änderung der Stiftungssatzung von Amts wegen mit Bescheid vorzunehmen. In diesem Verfahren kommt der Stiftung und bei Stiftungen unter Lebenden auch dem Stifter Parteistellung zu.

§ 15 T-SF Aufgaben der Stiftungsaufsicht


(1) Die Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Verwaltung der Stiftungen, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens, die Anlage des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungserträge und die laufende Erfüllung des Stiftungszweckes, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung von den Stiftungsorganen jederzeit die erforderlichen Auskünfte verlangen und in sämtliche Unterlagen Einsicht nehmen.

(3) Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist der Landesregierung ein Rechnungsabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. In diesem sind die Einnahmen und die Ausgaben der Stiftung sowie der Vermögensstand zum 31. Dezember, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstiges Vermögen unter gesonderter Ausweisung von Zustiftungen, Rücklagen und Erträgen, die dem Stammvermögen zugeführt wurden, darzustellen. Ist in der Stiftungssatzung ein Rechnungsjahr abweichend vom Kalenderjahr festgelegt, so ist der Rechnungsabschluss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf des Rechnungsjahres vorzulegen und hat die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögensstandes zum Ende des Rechnungsjahres zu erfolgen. Dem Rechnungsabschluss sind ein Bericht über die zur Erfüllung des Stiftungszweckes gesetzten Maßnahmen sowie die jeweils zugrunde liegenden Beschlüsse oder Verfügungen der Stiftungsorgane anzuschließen.

§ 16 T-SF Genehmigungsvorbehalt


(1) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht gefährdet wird. Solche Rechtsgeschäfte werden Dritten gegenüber erst durch die Beurkundung der Genehmigung wirksam.

(2) Die Festsetzung der Vergütung nach § 11 Abs. 4 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Tätigkeit und zu den Erträgen des Stiftungsvermögens steht und die Zuerkennung von Stiftungserträgen durch die Gewährung der Vergütung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 17 T-SF Aufsichtsbehördliche Maßnahmen


(1) Die Landesregierung hat einem Stiftungsorgan, das eine ihm nach diesem Gesetz oder der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, die Besorgung dieser Aufgabe innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

(2) Werden von Stiftungsorganen Beschlüsse gefasst oder Verfügungen getroffen, die diesem Gesetz, der Stiftungssatzung oder offenkundig dem Willen des Stifters widersprechen, so hat die Landesregierung diese zu beanstanden und das Stiftungsorgan aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist herzustellen. Solcherart beanstandete Beschlüsse oder Verfügungen dürfen nicht durchgeführt werden.

(3) Die Landesregierung kann den Stiftungsvorstand abberufen, wenn dieser einem Auftrag nach Abs. 1 oder einer Aufforderung nach Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstandes abzuberufen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllen.

§ 18 T-SF Stiftungskommissär


(1) Ist aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Stiftungsvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung oder die Erfüllung des Stiftungszweckes in sonstiger Weise gefährdet und reichen die Maßnahmen nach § 17 nicht aus, um die drohende Gefahr abzuwenden, so hat die Landesregierung einen Stiftungskommissär zu bestellen. Ein Stiftungskommissär ist weiters zu bestellen, wenn durch das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes die Vertretung oder ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung nicht mehr gewährleistet ist.

(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung auf diesen über. Seine Tätigkeit hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken, und er hat der Landesregierung binnen vier Wochen nach seiner Bestellung einen am Willen des Stifters orientierten Vorschlag für die Neubestellung der Stiftungsorgane nach § 6 zu erstatten. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Der Stiftungskommissär hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihm für seine Tätigkeit eine von der Landesregierung festzusetzende Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. § 11 Abs. 4 vierter und fünfter Satz ist anzuwenden.

(4) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Neubestellung der Stiftungsorgane den Stiftungskommissär wieder abzuberufen.

§ 19 T-SF


(1) Eine Stiftung ist in einen Fonds umzuwandeln, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, der Stiftungszweck aber durch die Heranziehung des Stiftungsvermögens voraussichtlich mindestens fünf Jahre hindurch erfüllt werden kann.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 vor, so ist bei der Landesregierung die Umwandlung der Stiftung in einen Fonds unter Anschluss einer Prognoseberechnung zu beantragen und gleichzeitig eine Fondssatzung, die der Stiftungssatzung so weit wie möglich zu entsprechen hat, zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Wird trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 kein Antrag auf Umwandlung der Stiftung in einen Fonds gestellt, so hat die Landesregierung dem Stiftungsvorstand die Vorlage einer Fondssatzung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist von der Landesregierung ein Stiftungskommissär zu bestellen und diesem die Vorlage einer Fondssatzung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 18 Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden.

(4) In Verfahren nach den Abs. 2 und 3 kommt der Stiftung und bei Stiftungen unter Lebenden auch dem Stifter Parteistellung zu.

(5) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Umwandlung bewilligt und die Fondssatzung genehmigt wird, wird die Umwandlung der Stiftung in einen Fonds bewirkt. Die Stiftungsorgane bleiben, außer im Fall des Abs. 3 zweiter Satz, als Fondsorgane in ihrer Funktion.

(6) Die Landesregierung hat die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds auf dessen Kosten im Bote für Tirol zu verlautbaren.

§ 20 T-SF (weggefallen)


§ 20 T-SF seit 31.12.2019 weggefallen.

§ 21 T-SF Errichtung, Verwaltung, Fondsaufsicht, Auflösung


(1) Zur Errichtung eines Fonds unter Lebenden sind erforderlich:

a)

die Vorlage einer Fondsgründungserklärung unter Anschluss einer Fondssatzung und eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane an die Landesregierung und

b)

die Bewilligung durch die Landesregierung.

(2) Zur Errichtung eines Fonds von Todes wegen sind erforderlich:

a)

das Vorliegen einer Fondsgründungserklärung und

b)

die Bewilligung durch die Landesregierung.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 4 bis 7, 9 bis 18 und 20 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

a)

§ 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Fondsgründungserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers ist, ein bestimmt bezeichnetes Vermögen (Fondsvermögen) für die Errichtung eines Fonds zur Erfüllung eines näher bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes zu widmen,

b)

§ 5 lit. e gilt mit der Maßgabe, dass die Fondssatzung Angaben über die Verwendung des Fondsvermögens, über den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Fondserträgen zu enthalten hat,

c)

die §§ 7 Abs. 1 lit. c und 10 Abs. 1 lit. c gelten mit der Maßgabe, dass das Fondsvermögen einen Wert von mindestens 50.000,- Euro haben und zur Erfüllung des Fondszweckes ausreichend sein muss,

d)

die §§ 11 Abs. 2 erster Satz, 13 Abs. 1 zweiter Satz und 15 Abs. 2 erster Satz gelten mit der Maßgabe, dass das Fondsvermögen nicht auf Dauer erhalten werden muss,

e)

§ 18 Abs. 1 erster Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Gefährdung der dauernden Erhaltung des Fondsvermögens keine Grundlage für die Bestellung eines Fondskommissärs bildet,

f)

§ 20 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass ein Fonds aufzulösen ist, wenn das Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist oder zur Erfüllung des Fondszwecks nicht mehr ausreicht und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht.

§ 22 T-SF Stiftungs- und Fondsregister


Die Landesregierung darf zum Zweck der Einrichtung und Veröffentlichung eines Stiftungs- und Fondsregisters auf der Internetseite des Landes Tirol folgende Daten der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds und ihrer Vertretungsorgane verarbeiten:

a)

Bezeichnung, Sitz und Zustelladresse der Stiftungen und Fonds,

b)

Zweck der Stiftungen und Fonds,

c)

begünstigter Personenkreis,

d)

Vor- und Familienname und Adresse der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, bei juristischen Personen deren Bezeichnung, Sitz sowie Vor- und Familienname der zu ihrer Vertretung berufenen Organe,

e)

Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes und seiner Mitglieder.

§ 23 T-SF


(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr.136/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2019, genannten Personen.

(2) Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(3) Im Übrigen sind die §§ 1 Abs. 2 Z 16, 3, 4, 7, 12 Abs. 1 Z 4, 14, 15, 16 und 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Auftraggeber auch das Amt der Tiroler Landesregierung ist.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

§ 24 T-SF


Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/843/EU, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 43, umgesetzt.

§ 25 T-SF Übergangsbestimmungen


(1) Stiftungen und Fonds im Sinn des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1977, gelten als Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Die Satzungen der Stiftungen und Fonds nach Abs. 1 sind an dieses Gesetz anzupassen. Die geänderte Stiftungs- bzw. Fondssatzung ist der Landesregierung spätestens vier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung vorzulegen.

§ 26 T-SF Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 34/1977, außer Kraft.

 

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler (T-SF) Fundstelle


Gesetz vom 12. März 2008 über Stiftungen und Fonds (Tiroler
Stiftungs- und Fondsgesetz 2008)

LGBl. Nr. 26/2008

Änderung

STF: LGBl. Nr. 26/2008 - Landtagsmaterialien: 64/08

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Stiftungen

1. Unterabschnitt
Errichtung einer Stiftung unter Lebenden

§ 3

Voraussetzungen für die Errichtung

§ 4

Stiftungserklärung

§ 5

Stiftungssatzung

§ 6

Vorschlag für die Bestellung der Stiftungsorgane

§ 7

Bewilligung der Errichtung

2. Unterabschnitt
Errichtung einer Stiftung von Todes wegen

§ 8

Voraussetzungen für die Errichtung

§ 9

Stiftungserklärung

§ 10

Bewilligung der Errichtung

3. Unterabschnitt
Verwaltung

§ 11

Stiftungsvorstand

§ 12

Stiftungsbeirat

§ 13

Stiftungsvermögen

§ 14

Änderung der Stiftungssatzung

4. Unterabschnitt
Stiftungsaufsicht

§ 15

Aufgaben der Stiftungsaufsicht

§ 16

Genehmigungsvorbehalt

§ 17

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

§ 18

Stiftungskommissär

5. Unterabschnitt
Umwandlung, Auflösung

§ 19

Umwandlung einer Stiftung

§ 20

Auflösung einer Stiftung

3. Abschnitt
Fonds

§ 21

Errichtung, Verwaltung, Fondsaufsicht, Auflösung

4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 22

Stiftungs- und Fondsregister

§ 23

Übergangsbestimmungen

§ 24

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

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