§ 1 T-SF Anwendungsbereich

T-SF - Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen (§ 2 Abs. 1) und Fonds (§ 2 Abs. 2), die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes nicht hinausgehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, es sei denn, dass diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Änderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der Genehmigung der Behörde bedürfen oder der behördlichen Aufsicht unterliegen.

In Kraft seit 01.06.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 T-SF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 T-SF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 T-SF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 T-SF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 T-SF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SF Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 T-SF