§ 5 T-SF Stiftungssatzung

T-SF - Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Stiftungssatzung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Stiftung, der der Zusatz „Stiftung“ beizufügen ist,

b)

den Sitz der Stiftung, der in Tirol liegen muss, sowie eine Zustelladresse im Inland,

c)

den näher bestimmten Zweck der Stiftung,

d)

die detaillierte Beschreibung des Stammvermögens der Stiftung,

e)

Angaben über die Verwendung der Erträge des Stammvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis, die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungserträgen sowie die Voraussetzungen, unter denen allenfalls Erträge dem Stammvermögen zugeführt werden können,

f)

die Bezeichnung der Stiftungsorgane und Bestimmungen über deren Bestellung, Funktionsdauer, Ausscheiden und Abberufung,

g)

Bestimmungen über die Aufgaben der Stiftungsorgane und deren Geschäftsgang,

h)

Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung durch den Stiftungsvorstand,

i)

die Beschlusserfordernisse,

j)

Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens.

In Kraft seit 01.06.2008 bis 31.12.9999
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