§ 3 T-SF Voraussetzungen für die Errichtung

T-SF - Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Für die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden sind erforderlich:

a)

die Vorlage einer Stiftungserklärung unter Anschluss einer Stiftungssatzung und eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane an die Landesregierung und

b)

die Bewilligung durch die Landesregierung.

In Kraft seit 01.06.2008 bis 31.12.9999
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