§ 11 T-SF

T-SF - Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Als Organ der Stiftung ist ein Stiftungsvorstand, bestehend aus drei Mitgliedern, einzurichten.

(2) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten und zu vertreten und insbesondere für die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er hat seine Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Im Fall schuldhafter Pflichtverletzung haften die Mitglieder des Stiftungsvorstandes für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.

(3) In den Stiftungsvorstand dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Natürliche Personen müssen überdies volljährig und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidungsfähig sein. Die Bestellung, das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ist der Landesregierung unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des jeweiligen Mitgliedes, bei juristischen Personen unter Angabe ihrer Bezeichnung, ihres Sitzes sowie des Vor- und Familiennamens der zur ihrer Vertretung berufenen Organe, anzuzeigen.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihnen für ihre Mühewaltung eine Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Die Vergütung ist vom Stiftungsvorstand mit einstimmigem Beschluss festzulegen. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Tätigkeit und zu den Erträgen der Stiftung stehen. Durch die Gewährung der Vergütung darf die Zuerkennung von Stiftungserträgen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(5) Der Stiftungsvorstand hat seine Tätigkeit entsprechend zu dokumentieren und die Unterlagen der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 T-SF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 T-SF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 T-SF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 T-SF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 T-SF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 T-SF
§ 12 T-SF