(1) Ist aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Stiftungsvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung oder die Erfüllung des Stiftungszweckes in sonstiger Weise gefährdet und reichen die Maßnahmen nach § 17 nicht aus, um die drohende Gefahr abzuwenden, so hat die Landesregierung einen Stiftungskommissär zu bestellen. Ein Stiftungskommissär ist weiters zu bestellen, wenn durch das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes die Vertretung oder ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung nicht mehr gewährleistet ist.
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung auf diesen über. Seine Tätigkeit hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken, und er hat der Landesregierung binnen vier Wochen nach seiner Bestellung einen am Willen des Stifters orientierten Vorschlag für die Neubestellung der Stiftungsorgane nach § 6 zu erstatten. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Der Stiftungskommissär hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Weiters gebührt ihm für seine Tätigkeit eine von der Landesregierung festzusetzende Vergütung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. § 11 Abs. 4 vierter und fünfter Satz ist anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Neubestellung der Stiftungsorgane den Stiftungskommissär wieder abzuberufen.
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