§ 25 T-SF Übergangsbestimmungen

T-SF - Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Stiftungen und Fonds im Sinn des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1977, gelten als Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Die Satzungen der Stiftungen und Fonds nach Abs. 1 sind an dieses Gesetz anzupassen. Die geänderte Stiftungs- bzw. Fondssatzung ist der Landesregierung spätestens vier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Genehmigung vorzulegen.

In Kraft seit 15.01.2018 bis 31.12.9999
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