§ 99 T-LWKLAK Ermittlungsverfahren

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und die gewählten Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern sind von der Wahlkommission Landwirtschaftskammer zu ermitteln. Die gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind von der Wahlkommission Landarbeiterkammer zu ermitteln.

(2) Die in den einzelnen Wahlkreisen je Wahlkörper zu vergebenden Mandate werden auf die wahlwerbenden Gruppen mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird errechnet, indem die Summen der für die einzelnen wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen (Listensummen) nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel usw. Die so ermittelten Zahlen werden, beginnend mit der größten Listensumme, ihrer Größe nach untereinander geschrieben. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die so vielte ist, wie die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt.

(3) Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Zuteilung dieses Mandates das Los.

(4) Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern zuzuweisen. Die zu vergebenden Mandate sind zuerst den Wahlwerbern nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen, wobei bei einem Mandat der auf der Wahlwerberliste erstgereihte Wahlwerber, bei zwei Mandaten die ersten beiden Wahlwerber, bei drei Mandaten die ersten drei Wahlwerber usw. zuerst einen Anspruch auf Zuweisung eines Mandates haben. Ein Mandat ist jedoch nur jenen von diesen Wahlwerbern zuzuweisen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die Wahlzahl beträgt.

(5) Verbleibende Mandate sind sodann den Wahlwerbern, die noch kein Mandat erhalten haben, nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen.

(6) Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe, die mindestens ein Mandat erhalten hat, sind, wenn ihnen nach den Abs. 4 und 5 kein Mandat zugewiesen wurde, Ersatzmitglieder nach folgender Reihung: Die Ersatzmitglieder, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die Wahlzahl beträgt, sind zuerst zu reihen. Ihre Reihung richtet sich nach der Anzahl der erhaltenen Vorzugsstimmen, wobei mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen zu beginnen ist. Im Anschluss daran sind die übrigen Ersatzmitglieder nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zu reihen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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