§ 107 T-LWKLAK Wahlkosten

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Alle mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer, alle mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer zusammenhängenden Kosten von der Landarbeiterkammer zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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