§ 109 T-LWKLAK Übergangsbestimmungen

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer im Sinn dieses Gesetzes tritt, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, in alle Rechte und Pflichten der Landeslandwirtschaftskammer, der Bauernkammer und der Bezirkslandwirtschaftskammern im Sinn des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, ein. Das von der Landeslandwirtschaftskammer verwaltete Zweckvermögen (Fonds), insbesondere der Pensionsfonds, geht hinsichtlich der Verwaltung und der Haftung auf die Landwirtschaftskammer über.

(2) Die Landarbeiterkammer im Sinn dieses Gesetzes tritt, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, in alle Rechte und Pflichten der Landarbeiterkammer im Sinn des im Abs. 1 zitierten Gesetzes ein.

(3) Die von der Landeslandwirtschaftskammer mit ihren Bediensteten abgeschlossenen Dienstverträge gehen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hinsichtlich der für die selbstständigen Berufsangehörigen tätigen Bediensteten auf die Landwirtschaftskammer und hinsichtlich der für die unselbstständigen Berufsangehörigen tätigen Bediensteten auf die Landarbeiterkammer über.

(4) Die Abgeltung für die Übertragung der Anteile der Landarbeiterkammer an den Liegenschaften und am sonstigen Vermögen der Landeslandwirtschaftskammer an die Landwirtschaftskammer bestimmt sich nach dem hierüber abgeschlossenen Vertrag.

(5) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf die Landeslandwirtschaftskammer, die Bauernkammer oder die Bezirkslandwirtschaftskammern verwiesen wird, tritt an deren Stelle die Landwirtschaftskammer.

(6) Die Organe der Landeslandwirtschaftskammer verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt.

(7) Soweit im Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist, bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Organe der Bauernkammer als Organe der Landwirtschaftskammer und die Organe der Landarbeiterkammer bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben auch die gewählten Organe der Bezirkslandwirtschaftskammern im Amt, jedoch verlieren die der Landarbeiterkammer angehörenden Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt. Alle im Amt verbleibenden Organe tragen die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezeichnungen und nehmen die Aufgaben der in diesem Gesetz vorgesehenen Organe wahr.

(8) Die Vollversammlungen der Bauernkammer und der Landarbeiterkammer haben anstelle des bisherigen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters, die mit der Wahl eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten ihr Amt verlieren, aus dem Kreis der jeweiligen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen so rechtzeitig einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten zu wählen, dass diese mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt antreten können. Die der Bauernkammer angehörenden Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern haben anstelle des bisherigen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters, die mit der Wahl eines neuen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters ihr Amt verlieren, aus dem Kreis der jeweiligen der Bauernkammer angehörenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen so rechtzeitig einen neuen Obmann und einen neuen Obmannstellvertreter zu wählen, dass diese mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt antreten können. Die neu gewählten Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern gehören der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer an. Die Funktionsperiode der neu gewählten Präsidenten, Vizepräsidenten, Obmänner und Obmannstellvertreter endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode der sie wählenden Organe nach Abs. 7.

(9) Der leitende Angestellte der Landarbeiterkammer ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Kammerdirektor der Landarbeiterkammer.

(10) Die Landarbeiterkammer hat unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Bezirksvertreter und deren Stellvertreter nach § 37 Abs. 2 lit. k namhaft zu machen.

(11) Die nach § 41 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, bestellten Ortsvertreter gelten als nach § 21 bzw. § 48 dieses Gesetzes bestellt. Gilt demnach in einer Gemeinde kein Mitglied der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer als bestellter Ortsvertreter, so kann für die restliche Funktionsperiode ein Ortsvertreter nach § 21 bzw. § 48 dieses Gesetzes bestellt werden.

(12) Die nach § 34 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, eingerichteten Bezirkskammersekretariate werden vorbehaltlich organisatorischer oder personeller Änderungen im Sinn des § 19 Abs. 1 lit. h ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Bezirksstellen des Kammeramtes der Landwirtschaftskammer tätig.

(13) Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf den Auszählungstag der zuletzt durchgeführten Wahl Bezug nehmen, sind bei der erstmaligen Durchführung von Wahlen nach seinem Inkrafttreten auf den ersten Wahltag im Sinn des § 58 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, zu beziehen. Bei derartigen Wahlen sind Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf die bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ermittelte Stärke Bezug nehmen, auf die bei der letzten Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Bauernkammer ermittelte Stärke und Bezugnahmen auf die zuletzt gewählte Vollversammlung auf die zuletzt gewählte Kammerversammlung zu beziehen.

(14) Die Rechte nach § 7 Abs. 4 stehen unter den dort genannten Voraussetzungen auch Personen zu, die als Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes früher Mitglieder der Bauernkammer im Sinn des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 79/1993, oder der Sektion Dienstgeber im Sinn des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 2/1961, waren.

(15) Die Satzungen, die Dienst- und Besoldungsordnung und das Pensionsstatut, die nach dem Tiroler Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 79/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, erlassen wurden, bleiben bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften in Kraft.

(16) Die Bestimmungen der §§ 28 und 53 sind bereits für die Erstellung der Voranschläge der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer für das Jahr 2007 anzuwenden.

 

In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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