§ 105 T-LWKLAK Erlöschen des Mandates

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Mandat eines direkt gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landarbeiterkammer und eines Mitgliedes des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer erlischt:

a)

mit dem Ablauf der Funktionsperiode,

b)

durch Verzicht,

c)

durch Verlust des Mandates,

d)

durch Aufhebung oder Nichtigerklärung der Wahl.

(2) Das Mandat eines direkt gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer erlischt darüber hinaus mit der Angelobung zum Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer.

(3) Der Verzicht auf das Mandat ist vom Mitglied einer Vollversammlung gegenüber dem jeweiligen Präsidenten und von einem Mitglied des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer gegenüber dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim jeweiligen Kammeramt unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, auch wirksam.

(4) Die Landesregierung hat den Verlust des Mandates eines direkt gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder eines Mitgliedes des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer auszusprechen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Wählbarkeit des betreffenden Mitgliedes nach § 68 ausschließen.

(5) Die Landesregierung hat auf Antrag der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Landarbeiterkammer oder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer, wobei für einen solchen Antrag die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, oder von Amts wegen den Verlust eines Mandates eines Mitgliedes des betreffenden Organes auszusprechen, wenn es wenigstens zwei aufeinander folgenden Sitzungen des jeweiligen Organs oder eines Ausschusses unentschuldigt ferngeblieben ist und der ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung des jeweiligen Vorsitzenden, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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