§ 94 T-LWKLAK Ausfüllen des Stimmzettels

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Zur Abgabe der Stimme darf nur der dem Wähler mit der Briefwahlkarte übersandte amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene wahlwerbende Gruppe zu bezeichnen, die er wählen will.

(3) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem links neben den Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Filzstift, Farbstift und dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in der selben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.

(4) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist.

(5) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Wahlwerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die wahlwerbende Gruppe des vom Wähler eingetragenen Wahlwerbers, wenn der Name des Wahlwerbers in der gleichen Zeile in dem dafür vorgesehenen Raum eingetragen ist, die die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe des Wahlwerbers enthält. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber derselben wahlwerbenden Gruppe auf die angeführte Weise eingetragen wurden. Abs. 6 zweiter, dritter und sechster Satz ist anzuwenden.

(6) Der Wähler kann in dem auf dem amtlichen Stimmzettel dafür vorgesehenen Raum die Namen von höchstens zwei Wahlwerbern der von ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe eintragen (Vorzugsstimmen). Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche(n) Wahlwerber der gewählten wahlwerbenden Gruppe der Wähler eintragen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Wahlwerbers oder bei Wahlwerbern derselben wahlwerbenden Gruppe mit dem selben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffer in der Wahlwerberliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Name eines Wahlwerbers nicht in der Zeile der gewählten oder als gewählt geltenden wahlwerbenden Gruppe im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde auf dem amtlichen Stimmzettel ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden wahlwerbenden Gruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht erfolgt. Wurden mehr als zwei Wahlwerber eingetragen, so gilt keiner der Wahlwerber als eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden wahlwerbenden Gruppe in dem dafür vorgesehenen Raum mehrmals eingetragen, so gilt er als nur einmal gültig eingetragen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 94 T-LWKLAK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 94 T-LWKLAK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 94 T-LWKLAK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 94 T-LWKLAK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 94 T-LWKLAK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 93 T-LWKLAK
§ 95 T-LWKLAK