(1) Die Abgabe der Stimme für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer hat so zu erfolgen, dass der Wahlberechtigte die beiden hierfür bestimmten amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllt und in das Wahlkuvert einlegt, dieses in die Briefwahlkarte einlegt, die Briefwahlkarte verschließt und sie sodann so rechtzeitig an die Wahlkommission Landwirtschaftskammer übermittelt, dass sie spätestens am Vortag des Auszählungstages, 18.00 Uhr, einlangt.
(2) Die Abgabe der Stimme für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer hat so zu erfolgen, dass der Wahlberechtigte den hierfür bestimmten amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllt und in das Wahlkuvert einlegt, dieses in die Briefwahlkarte einlegt, die Briefwahlkarte verschließt und sie sodann so rechtzeitig an die Wahlkommission Landarbeiterkammer übermittelt, dass sie spätestens am Vortag des Auszählungstages, 18.00 Uhr, einlangt.
(3) Das Einlangen von Briefwahlkarten ist im Wählerverzeichnis unverzüglich zu vermerken.
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