§ 91 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Abgabe der Stimme für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer hat so zu erfolgen, dass der Wahlberechtigte die beiden hierfür bestimmten amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllt und in das Wahlkuvert einlegt, dieses in die Briefwahlkarte einlegt, die Briefwahlkarte verschließt und sie sodann so rechtzeitig an die Wahlkommission Landwirtschaftskammer übermittelt, dass sie spätestens am Vortag des Auszählungstages, 18.00 Uhr, einlangt.

(2) Die Abgabe der Stimme für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer hat so zu erfolgen, dass der Wahlberechtigte den hierfür bestimmten amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllt und in das Wahlkuvert einlegt, dieses in die Briefwahlkarte einlegt, die Briefwahlkarte verschließt und sie sodann so rechtzeitig an die Wahlkommission Landarbeiterkammer übermittelt, dass sie spätestens am Vortag des Auszählungstages, 18.00 Uhr, einlangt.

(3) Das Einlangen von Briefwahlkarten ist im Wählerverzeichnis unverzüglich zu vermerken.

(4) Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der Briefwahlkarte an die zuständige Wahlkommission innerhalb der Frist nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht möglich ist, so kann die zuständige Wahlkommission mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei ihr auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist, und den Auszählungstag entsprechend verschieben. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der jeweilige Wahlleiter hat den Beschluss unverzüglich im Bote für Tirol kundzumachen und darüber hinaus auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.

Stand vor dem 13.08.2020

In Kraft vom 01.01.2007 bis 13.08.2020

(1) Die Abgabe der Stimme für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer hat so zu erfolgen, dass der Wahlberechtigte die beiden hierfür bestimmten amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllt und in das Wahlkuvert einlegt, dieses in die Briefwahlkarte einlegt, die Briefwahlkarte verschließt und sie sodann so rechtzeitig an die Wahlkommission Landwirtschaftskammer übermittelt, dass sie spätestens am Vortag des Auszählungstages, 18.00 Uhr, einlangt.

(2) Die Abgabe der Stimme für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer hat so zu erfolgen, dass der Wahlberechtigte den hierfür bestimmten amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllt und in das Wahlkuvert einlegt, dieses in die Briefwahlkarte einlegt, die Briefwahlkarte verschließt und sie sodann so rechtzeitig an die Wahlkommission Landarbeiterkammer übermittelt, dass sie spätestens am Vortag des Auszählungstages, 18.00 Uhr, einlangt.

(3) Das Einlangen von Briefwahlkarten ist im Wählerverzeichnis unverzüglich zu vermerken.

(4) Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der Briefwahlkarte an die zuständige Wahlkommission innerhalb der Frist nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht möglich ist, so kann die zuständige Wahlkommission mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei ihr auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist, und den Auszählungstag entsprechend verschieben. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der jeweilige Wahlleiter hat den Beschluss unverzüglich im Bote für Tirol kundzumachen und darüber hinaus auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.

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