§ 22 T-LP

T-LP - Landes-Polizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Straflosigkeit

 

Für den Wahrheitsbeweis, den Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie für die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung gelten die §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, sinngemäß.

In Kraft seit 17.09.1976 bis 31.12.9999
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