§ 22 T-LP Straflosigkeit

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2025 bis 31.12.9999

Straflosigkeit

Für den Wahrheitsbeweis, den Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie für die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung gelten die §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2023, sinngemäß.Für den Wahrheitsbeweis, den Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie für die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung gelten die Paragraphen 111, Absatz 3,, 112, 114 und 115 Absatz 3, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,, sinngemäß.

Stand vor dem 03.04.2025

In Kraft vom 17.09.1976 bis 03.04.2025

Straflosigkeit

Für den Wahrheitsbeweis, den Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie für die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung gelten die §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2023, sinngemäß.Für den Wahrheitsbeweis, den Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie für die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung gelten die Paragraphen 111, Absatz 3,, 112, 114 und 115 Absatz 3, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,, sinngemäß.

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