§ 24 T-LP

T-LP - Landes-Polizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Entfernung einer Person von einem öffentlichen Ort

 

Die Behörde kann eine Person, die einer nach diesem Gesetz ausgesprochenen Verweisung von einem öffentlichen Ort nicht unverzüglich Folge leistet, von einem öffentlichen Ort entfernen.

In Kraft seit 17.09.1976 bis 31.12.9999
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