§ 18a T-LP Erlaubniszonen

T-LP - Landes-Polizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Bereiche festlegen, innerhalb derer die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution zulässig ist (Erlaubniszonen), sofern sichergestellt ist, dass

a)

berechtigte Interessen der Öffentlichkeit oder der Anrainer nicht verletzt werden,

b)

schwerwiegende Sicherheitsinteressen der Prostituierten nicht verletzt werden,

c)

keine Flächen erfasst sind, für die aus sonstigen Gründen, wie insbesondere Lärmbelästigung oder störende Lichteinwirkung zu erwarten ist, dass eine Nutzung als Erlaubniszone zu einer unzumutbaren Störung des Gemeinschaftslebens führen würde oder sonstigen raumordnerischen Planungen der Gemeinde zuwider laufen würde,

d)

die Erlaubniszonen öffentlich gut erreichbar sind und Autos zu- und abfahren können, ohne den Fließverkehr zu behindern,

e)

die Erlaubniszonen ausreichend beleuchtet sind und über eine geeignete Infrastruktur verfügen.

Erlaubniszonen sind durch Straßenbezeichnungen einzugrenzen und als solche zu kennzeichnen.

(2) Verboten ist die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution in Erlaubniszonen:

a)

in Gebäuden, die, wenn auch nur teilweise, für religiöse Zwecke der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften gewidmet sind, einschließlich der dazugehörigen Außenanlagen,

b)

in Gebäuden, in denen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, sonstige Einrichtungen zur zeitweisen Betreuung von Kindern, Schulen, Opferschutz- und Kriseneinrichtungen oder Heil- und Pflegeanstalten untergebracht sind, einschließlich der dazugehörigen Außenanlagen,

c)

in Gebäuden, welche aus historischen Gründen ungeeignet erscheinen, insbesondere Gedenkstätten, einschließlich der dazugehörigen Außenanlagen,

d)

auf Flächen, die als Kinderspielplätze, Friedhöfe, Kleingartengebiete oder Haltestellenbereiche öffentlicher Verkehrsmittel verwendet werden.

(3) Zur Wahrung der Interessen nach Abs. 1 lit. a und b können in Verordnungen nach Abs. 1 zeitliche Beschränkungen für die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution festgelegt werden. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.

In Kraft seit 05.07.2017 bis 31.12.9999
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