§ 10 T-LP Bettel

T-LP - Landes-Polizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Betteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt

a)

in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen,

b)

in gewerbsmäßiger Weise,

c)

unter aktiver Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person,

d)

entgegen einer Verordnung nach Abs. 2.

(2) Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.

(3) Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

in einer im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form bettelt,

b)

entgegen einer Verordnung nach Abs. 2 bettelt,

c)

eine andere Person zum Betteln veranlasst oder Betteln organisiert.

Der Versuch ist strafbar.

(5) Verwaltungsübertretungen

a)

nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. a und b sowie nach Abs. 4 lit. b sind mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,

b)

nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. c sowie nach Abs. 4 lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

zu bestrafen. Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen kann auch der Verfall des Erbettelten oder des daraus Erlösten ausgesprochen werden.

In Kraft seit 15.01.2014 bis 31.12.9999
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