Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsWer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1), insbesondere einer Verordnung nach § 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (Paragraph eins,), insbesondere einer Verordnung nach Paragraph 2,, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall der zur Begehung der Tat verwendeten Gegenstände ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören.
In Kraft seit 04.04.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 T-LP
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 T-LP selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 T-LP