§ 10 T-LP Bettel

Landes-Polizeigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2025 bis 31.12.9999
(1) Betteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt

a)

in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen,

b)

in gewerbsmäßiger Weise,

c)

unter aktiver Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person,

d)

entgegen einer Verordnung nach Abs. 2.

(2) Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.

(3) Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

in einer im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form bettelt,

b)

entgegen einer Verordnung nach Abs. 2 bettelt,

c)

eine andere Person zum Betteln veranlasst oder Betteln organisiert.

Der Versuch ist strafbar.

(5) Verwaltungsübertretungen

a)

nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. a und b sowie nach Abs. 4 lit. b sind mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,

b)

nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. c sowie nach Abs. 4 lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

zu bestrafen. Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen kann auch der Verfall des Erbettelten oder des daraus Erlösten ausgesprochen werden.

  1. (1)Absatz einsBetteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt
    1. a)Litera ain aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen,
    2. b)Litera bin gewerbsmäßiger Weise,
    3. c)Litera cunter aktiver Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person,
    4. d)Litera dentgegen einer Verordnung nach Abs. 2.entgegen einer Verordnung nach Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Absatz eins, Litera a,, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.
  3. (3)Absatz 3Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera ain einer im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form bettelt,in einer im Absatz eins, Litera a,, b und c genannten Form bettelt,
    2. b)Litera bentgegen einer Verordnung nach Abs. 2 bettelt,entgegen einer Verordnung nach Absatz 2, bettelt,
    3. c)Litera ceine andere Person zum Betteln veranlasst oder Betteln organisiert.
    Der Versuch ist strafbar.
  5. (5)Absatz 5Verwaltungsübertretungen
    1. a)Litera anach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. a und b sowie nach Abs. 4 lit. b sind mit einer Geldstrafe bis zu 750,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,nach Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a und b sowie nach Absatz 4, Litera b, sind mit einer Geldstrafe bis zu 750,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
    2. b)Litera bnach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. c sowie nach Abs. 4 lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 5.500,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochennach Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera c, sowie nach Absatz 4, Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 5.500,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen
    zu bestrafen. Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen kann auch der Verfall des Erbettelten oder des daraus Erlösten ausgesprochen werden.

Stand vor dem 03.04.2025

In Kraft vom 15.01.2014 bis 03.04.2025
(1) Betteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt

a)

in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen,

b)

in gewerbsmäßiger Weise,

c)

unter aktiver Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person,

d)

entgegen einer Verordnung nach Abs. 2.

(2) Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.

(3) Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

in einer im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form bettelt,

b)

entgegen einer Verordnung nach Abs. 2 bettelt,

c)

eine andere Person zum Betteln veranlasst oder Betteln organisiert.

Der Versuch ist strafbar.

(5) Verwaltungsübertretungen

a)

nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. a und b sowie nach Abs. 4 lit. b sind mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,

b)

nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. c sowie nach Abs. 4 lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

zu bestrafen. Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen kann auch der Verfall des Erbettelten oder des daraus Erlösten ausgesprochen werden.

  1. (1)Absatz einsBetteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt
    1. a)Litera ain aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen,
    2. b)Litera bin gewerbsmäßiger Weise,
    3. c)Litera cunter aktiver Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person,
    4. d)Litera dentgegen einer Verordnung nach Abs. 2.entgegen einer Verordnung nach Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Absatz eins, Litera a,, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.
  3. (3)Absatz 3Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera ain einer im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form bettelt,in einer im Absatz eins, Litera a,, b und c genannten Form bettelt,
    2. b)Litera bentgegen einer Verordnung nach Abs. 2 bettelt,entgegen einer Verordnung nach Absatz 2, bettelt,
    3. c)Litera ceine andere Person zum Betteln veranlasst oder Betteln organisiert.
    Der Versuch ist strafbar.
  5. (5)Absatz 5Verwaltungsübertretungen
    1. a)Litera anach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. a und b sowie nach Abs. 4 lit. b sind mit einer Geldstrafe bis zu 750,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,nach Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a und b sowie nach Absatz 4, Litera b, sind mit einer Geldstrafe bis zu 750,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
    2. b)Litera bnach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. c sowie nach Abs. 4 lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 5.500,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochennach Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera c, sowie nach Absatz 4, Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 5.500,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen
    zu bestrafen. Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen kann auch der Verfall des Erbettelten oder des daraus Erlösten ausgesprochen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten