§ 10 T-LP Bettel

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.01.2014 bis 31.12.9999

(1) WerBetteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt

a)

in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen,

b)

in gewerbsmäßiger Weise,

c)

unter aktiver Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person,

d)

entgegen einer Verordnung nach Abs. 2.

(2) Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.

(3) Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von fremden PersonenWohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit zu eigennützigen Zwecken Geld oder geldwerte Sachen für sich oder andere erbittet, begeht einezu eigennützigen Zwecken.

(4) Eine Verwaltungsübertretung undbegeht, wer

a)

in einer im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form bettelt,

b)

entgegen einer Verordnung nach Abs. 2 bettelt,

c)

eine andere Person zum Betteln veranlasst oder Betteln organisiert.

Der Versuch ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen strafbar.

(5) Verwaltungsübertretungen

a)

nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. a und b sowie nach Abs. 4 lit. b sind mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,

b)

nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. c sowie nach Abs. 4 lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

zu bestrafen.

(2) Bei Vorliegen von erschwerenden UmständenErschwerungsgründen kann auch der Verfall des Geldes und der Gegenstände, die durch eine nach Abs. 1 strafbare Handlung erworben wurden, sowieErbettelten oder des Erlöses aus der Verwertung solcher Gegenständedaraus Erlösten ausgesprochen werden.

Stand vor dem 14.01.2014

In Kraft vom 01.01.2002 bis 14.01.2014

(1) WerBetteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt

a)

in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen,

b)

in gewerbsmäßiger Weise,

c)

unter aktiver Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person,

d)

entgegen einer Verordnung nach Abs. 2.

(2) Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.

(3) Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von fremden PersonenWohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit zu eigennützigen Zwecken Geld oder geldwerte Sachen für sich oder andere erbittet, begeht einezu eigennützigen Zwecken.

(4) Eine Verwaltungsübertretung undbegeht, wer

a)

in einer im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form bettelt,

b)

entgegen einer Verordnung nach Abs. 2 bettelt,

c)

eine andere Person zum Betteln veranlasst oder Betteln organisiert.

Der Versuch ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen strafbar.

(5) Verwaltungsübertretungen

a)

nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. a und b sowie nach Abs. 4 lit. b sind mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,

b)

nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. c sowie nach Abs. 4 lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

zu bestrafen.

(2) Bei Vorliegen von erschwerenden UmständenErschwerungsgründen kann auch der Verfall des Geldes und der Gegenstände, die durch eine nach Abs. 1 strafbare Handlung erworben wurden, sowieErbettelten oder des Erlöses aus der Verwertung solcher Gegenständedaraus Erlösten ausgesprochen werden.

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