Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsVerboten ist:
a)Litera adie gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen (Prostitution) außerhalb von bewilligten Bordellen (§ 15);die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen (Prostitution) außerhalb von bewilligten Bordellen (Paragraph 15,);
b)Litera bdie außerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen (§ 18a) öffentlich, insbesondere auf der Straße, in Erscheinung tretende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution; die Kontaktaufnahme über Telefon oder elektronische Medien wird von diesem Verbot nicht erfasst;die außerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen (Paragraph 18 a,) öffentlich, insbesondere auf der Straße, in Erscheinung tretende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution; die Kontaktaufnahme über Telefon oder elektronische Medien wird von diesem Verbot nicht erfasst;
c)Litera caußerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen die Kontaktaufnahme mit Personen, die die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen sowie die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von bewilligten Bordellen; die Kontaktaufnahme über Telefon oder elektronische Medien wird von diesem Verbot nicht erfasst;
d)Litera ddie Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution außerhalb von bewilligten Bordellen, insbesondere durch die Überlassung von Räumen;
e)Litera edas Bewerben von Sexualdienstleistungen, welche geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen (Unsafe-Sex-Praktiken).
(2)Absatz 2Die Verbote nach Abs. 1 lit. a, c und d gelten nicht für sexuelle Dienstleistungen an volljährigen Menschen mit Behinderungen in deren privaten Räumlichkeiten sowie an volljährigen Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder in Alten-, Wohn- und Pflegeheimen, jeweils in deren privaten oder ihnen hierfür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Im Sinn dieses Gesetzes gelten als Menschen mit Behinderungen Personen, dieDie Verbote nach Absatz eins, Litera a,, c und d gelten nicht für sexuelle Dienstleistungen an volljährigen Menschen mit Behinderungen in deren privaten Räumlichkeiten sowie an volljährigen Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder in Alten-, Wohn- und Pflegeheimen, jeweils in deren privaten oder ihnen hierfür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Im Sinn dieses Gesetzes gelten als Menschen mit Behinderungen Personen, die
a)Litera aLeistungen
1.Ziffer einsnach dem Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, in der jeweils geltenden Fassung, odernach dem Tiroler Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2.Ziffer 2nach dem Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2005, in der jeweils geltenden Fassung, odernach dem Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
3.Ziffer 3nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2024,nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,,
beziehen, oder
b)Litera büber einen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2024, verfügen.über einen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,, verfügen.
(3)Absatz 3Sexuelle Dienstleistungen nach Abs. 2 dürfen nur von Personen ausgeübt werden, dieSexuelle Dienstleistungen nach Absatz 2, dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die
a)Litera avolljährig sind,
b)Litera beine Bestätigung vorweisen können, dass sie vor der erstmaligen Ausübung einer Tätigkeit nach Abs. 2 ein Beratungsgespräch bei einer Beratungseinrichtung für Personen, die sexuelle Dienstleistungen ausüben, in Anspruch genommen haben, undeine Bestätigung vorweisen können, dass sie vor der erstmaligen Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 2, ein Beratungsgespräch bei einer Beratungseinrichtung für Personen, die sexuelle Dienstleistungen ausüben, in Anspruch genommen haben, und
c)Litera cdie gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, BGBl. Nr 152/1945, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. I 98/2001, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl. II Nr. 198/2015, und des AIDS-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 728/1993, zuletzt geändert durch das Gesetzt BGBl. I Nr. 61/2018, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution erfüllen.die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen des Geschlechtskrankheitengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 152 aus 1945,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 98 aus 2001,, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,, und des AIDS-Gesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetzt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, für die Zulässigkeit der Ausübung der Prostitution erfüllen.
In Kraft seit 04.04.2025 bis 31.12.9999
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