§ 14 T-LP Verbot

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2017 bis 31.12.9999

Verboten ist:

a)

die gewerbsmäßige Hingabe desDuldung sexueller Handlungen am eigenen Körpers an andere Personen zu derenKörper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller BefriedigungHandlungen (Prostitution) außerhalb bewilligter Bordellevon bewilligten Bordellen (§ 15);

b)

die außerhalb bewilligter Bordellevon bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen (§ 18a) öffentlich, insbesondere auf der Straße, in Printmedien oder in elektronischen Medien, in Erscheinung tretende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution; als Tatort im Fall der Anbahnung in Printmediendie Kontaktaufnahme über Telefon oder in elektronischenelektronische Medien gilt der Ort, an dem die Prostitution ausgeübt wird oder ausgeübt werden sollvon diesem Verbot nicht erfasst;

c)

außerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen die GewährungKontaktaufnahme mit Personen, die die Prostitution anbahnen oder Beschaffungausüben, zum Zweck der Gelegenheit, insbesondere durch ÜberlassungInanspruchnahme sexueller Dienstleistungen sowie die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Räumen, zur Ausübung der Prostitutionbewilligten Bordellen; die Kontaktaufnahme über Telefon oder zur Anbahnungelektronische Medien wird von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle.diesem Verbot nicht erfasst;

d)

die Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution außerhalb von bewilligten Bordellen, insbesondere durch die Überlassung von Räumen;

e)

das Bewerben von Sexualdienstleistungen, welche geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen (Unsafe-Sex-Praktiken).

Stand vor dem 04.07.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.07.2017

Verboten ist:

a)

die gewerbsmäßige Hingabe desDuldung sexueller Handlungen am eigenen Körpers an andere Personen zu derenKörper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller BefriedigungHandlungen (Prostitution) außerhalb bewilligter Bordellevon bewilligten Bordellen (§ 15);

b)

die außerhalb bewilligter Bordellevon bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen (§ 18a) öffentlich, insbesondere auf der Straße, in Printmedien oder in elektronischen Medien, in Erscheinung tretende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution; als Tatort im Fall der Anbahnung in Printmediendie Kontaktaufnahme über Telefon oder in elektronischenelektronische Medien gilt der Ort, an dem die Prostitution ausgeübt wird oder ausgeübt werden sollvon diesem Verbot nicht erfasst;

c)

außerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen die GewährungKontaktaufnahme mit Personen, die die Prostitution anbahnen oder Beschaffungausüben, zum Zweck der Gelegenheit, insbesondere durch ÜberlassungInanspruchnahme sexueller Dienstleistungen sowie die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Räumen, zur Ausübung der Prostitutionbewilligten Bordellen; die Kontaktaufnahme über Telefon oder zur Anbahnungelektronische Medien wird von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle.diesem Verbot nicht erfasst;

d)

die Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution außerhalb von bewilligten Bordellen, insbesondere durch die Überlassung von Räumen;

e)

das Bewerben von Sexualdienstleistungen, welche geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen (Unsafe-Sex-Praktiken).

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