§ 23 T-LP

T-LP - Landes-Polizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist der Bürgermeister.

(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Für das Gebiet der Stadt Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 4, § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und § 20 sowie nach einer Verordnung nach§ 2.

(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach den §§ 8 Abs. 1 lit. a, c und f sowie 19 Abs. 3 zu verständigen.

(4) Die Landespolizeidirektion ist vor der Erlassung, Änderung und Aufhebung einer Verordnung, mit der nähere Vorschriften über den Betrieb eines im Gebiet der Stadt Innsbruck gelegenen Bordells erlassen werden, zu hören.

In Kraft seit 28.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 T-LP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 T-LP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 T-LP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 T-LP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 T-LP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 T-LP
§ 24 T-LP