Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDie Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4, soweit er sich auf § 2 bezieht, des § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und der §§ 20 bis 22, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 23 Abs. 2) durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Paragraph 4,, soweit er sich auf Paragraph 2, bezieht, des Paragraph 8, Absatz eins, Litera d,, e und f und Absatz 2 und der Paragraphen 20 bis 22, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (Paragraph 23, Absatz 2,) durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
(2)Absatz 2Die Bundespolizei hat den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse bei der Abnahme von Tieren nach § 6 Abs. 6 und § 6a Abs. 7 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Ferner hat sie der nach § 23 Abs. 1 zuständigen Behörde dienstliche Wahrnehmungen, welche auf eine Verletzung oder Gefährdung eines Menschen oder eines Tieres durch einen Hund hinweisen, unverzüglich zu melden.Die Bundespolizei hat den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse bei der Abnahme von Tieren nach Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 6 a, Absatz 7, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Ferner hat sie der nach Paragraph 23, Absatz eins, zuständigen Behörde dienstliche Wahrnehmungen, welche auf eine Verletzung oder Gefährdung eines Menschen oder eines Tieres durch einen Hund hinweisen, unverzüglich zu melden.
In Kraft seit 04.04.2025 bis 31.12.9999
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