Bewilligungsverfahren
(1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer Bordellbewilligung ist schriftlich einzubringen.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
a) | die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen, | |||||||||
b) | der Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft oder, wenn der Bewilligungswerber nicht selbst Liegenschaftseigentümer ist, dessen schriftliche Zustimmung und | |||||||||
c) | die zur Beurteilung der Verläßlichkeit nach § 15 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen wie Strafregisterbescheinigungen oder ähnliche Nachweise. |
(3) Im Bewilligungsverfahren ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 berufene Behörde (§ 23 Abs. 2) zu hören. Diese Behörde ist vom Ausgang des Verfahrens zu verständigen.
0 Kommentare zu § 16 T-LP