§ 16 T-LP

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.9999

Bewilligungsverfahren

(1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer Bordellbewilligung ist schriftlich einzubringen.

(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:

a)

die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen,

b)

der Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft oder, wenn der Bewilligungswerber nicht selbst Liegenschaftseigentümer ist, dessen schriftliche Zustimmung und

c)

die zur Beurteilung der Verläßlichkeit nach § 15 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen wie Strafregisterbescheinigungen oder ähnliche Nachweise.

(3) Im Bewilligungsverfahren ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 berufene Behörde (§ 23 Abs. 2) zu hören. Diese Behörde ist vom Ausgang des Verfahrens zu verständigen.

Stand vor dem 28.02.1993

In Kraft vom 17.09.1976 bis 28.02.1993

Bewilligungsverfahren

(1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer Bordellbewilligung ist schriftlich einzubringen.

(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:

a)

die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen,

b)

der Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft oder, wenn der Bewilligungswerber nicht selbst Liegenschaftseigentümer ist, dessen schriftliche Zustimmung und

c)

die zur Beurteilung der Verläßlichkeit nach § 15 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen wie Strafregisterbescheinigungen oder ähnliche Nachweise.

(3) Im Bewilligungsverfahren ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 berufene Behörde (§ 23 Abs. 2) zu hören. Diese Behörde ist vom Ausgang des Verfahrens zu verständigen.

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