Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler (T-BOG) Fundstelle

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Kundmachung der Landesregierung vom 4. Oktober 1994 über die
Wiederverlautbarung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes

LGBl. Nr. 90/1994

Änderung

LGBl. Nr. 90/2012 - Landtagsmaterialien: 349/12

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 72/2013 - Landtagsmaterialien: 287/13

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 88/2015 - Landtagsmaterialien: 235/15

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

LGBl. Nr. 42/2017 - Landtagsmaterialien: 63/17

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel I

 

Artikel II

 

Artikel III

 

Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Gesetzlicher Schulerhalter

§ 4

Gesetzlicher Heimerhalter

§ 5

Parteistellung

§ 6

Beistellung der Lehrer und des Kanzleipersonals

2. Abschnitt
Aufbau, Organisationsformen, Klassenschülerzahl

§ 7

Aufbau

§ 8

Arten, Organisationsformen

§ 9

Änderung der Organisationsform

§ 10

Klassenschülerzahl

§ 11

Erteilung des Unterrichtes in Gruppen

§ 12

Freigegenstände und unverbindliche Übungen, Förderunterricht

§ 13

Verordnungsermächtigung

§ 14

Schulautonome Gruppenbildung, Festlegung von Teilungs- und Eröffnungszahlen

§ 14a

Sprachstartgruppen, Sprachförderkurse

§ 15

Zuständigkeit

§ 16

Lehrer

§ 17

Lehrerstellen, Dienstposten

3. Abschnitt
Errichtung, Teilung, Stillegung, Auflassung

§ 18

Errichtung

§ 19

Stillegung

§ 20

Auflassung

§ 21

Verfahren

4. Abschnitt
Schulsprengel

§ 22

Allgemeines

§ 23

Abgrenzung

§ 24

Festsetzung

§ 25

Änderung

§ 26

Aufnahme in eine Berufsschule

5. Abschnitt
Erhaltung

§ 27

Bauliche Gestaltung

§ 28

Einrichtung

§ 29

Bewilligung von Planunterlagen

§ 30

Verwendungsbewilligung

§ 31

Widmungsgemäße Verwendung

§ 32

Mitverwendung

§ 33

Aufhebung der Widmung

6. Abschnitt
Kosten der Schulerhaltung

§ 34

Einteilung der Schulerhaltungskosten

§ 35

Kostentragung

§ 36

Investitionsbeiträge

§ 37

Betriebsbeiträge

§ 38

Vorschreibung und Entrichtung

§ 39

Beistellung des Hilfspersonals

7. Abschnitt
Schülerheime

§ 40

Organisation

§ 41

Errichtung

§ 42

Auflassung

§ 43

Sinngemäße Anwendung von für Berufsschulen geltenden Bestimmungen

§ 44

Einteilung der Heimerhaltungskosten

§ 45

Kostentragung

§ 46

Investitionsbeiträge

§ 47

Beistellung des Hilfspersonals und des Küchenpersonals

8. Abschnitt
Unentgeltlichkeit des Schulbesuches, Heimkostenbeiträge

§ 48

Unentgeltlichkeit des Schulbesuches

§ 49

Heimkostenbeiträge

9. Abschnitt
Enteignung

§ 50

Enteignung

10. Abschnitt
Zumutbarkeit des Schulweges

§ 51

Begriff

11. Abschnitt
Aufsicht

§ 52

Aufsichtsbehörde

§ 53

Aufgaben der Aufsicht

12. Abschnitt
Berufsschul-Gemeindeverband

§ 54

Aufgaben, Bezeichnung

13. Abschnitt
Berufsschulbeirat

§ 55

Einrichtung und Aufgaben

§ 56

Zusammensetzung

§ 57

Amtsdauer

§ 58

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 59

Aufwandersatz

§ 60

Geschäftsführung

14. Abschnitt
Schulversuche zur Verbesserung der äußeren Organisation der Berufsschulen

§ 61

Zielsetzung, Vereinbarungen

15. Abschnitt
Unterrichtszeit

§ 62

Geltungsbereich

§ 63

Schuljahr

§ 64

Unterrichtsjahr, Hauptferien

§ 65

Lehrgänge

§ 66

Schultage, schulfreie Tage

§ 67

Fünftagewoche

§ 68

Tägliche Unterrichtszeit

§ 69

Unterrichtsstunden, Pausen

§ 70

Schulversuche zur Erprobung von Schulzeitregelungen

§ 71

Zuständigkeit

§ 72

Anhörung, nachträgliche Information

§ 73

Sonderform der Kundmachung von Verordnungen

16. Abschnitt
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 74

Kundmachung von Verordnungen

§ 75

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 76

Bestehende Berufsschulen und Schülerheime

§ 77

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

In Kraft seit 11.10.1994 bis 31.12.9999
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