§ 66 T-BOG Schultage, schulfreie Tage

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Schultage sind:

a)

an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein ganzer Tag oder mindestens zwei halbe Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,

b)

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgänge liegenden Tage,

c)

an saisonmäßigen Berufsschulen die erforderlichen Tage, mindestens jedoch zwei ganze Tage in jeder Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,

soweit diese Tage nicht nach den Abs. 2 bis 5 schulfrei sind.

(2) Schulfrei sind folgende Tage:

a)

die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage,

b)

der 2. November (Allerseelentag),

c)

die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 5. Jänner (Weihnachtsferien),

d)

die Tage vom zweiten Montag im Februar bis zum darauffolgenden Sonntag (Semesterferien),

e)

der 19. März (Festtag des Landespatrons),

f)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien),

g)

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien),

h)

der einem nach den lit. a, b oder e schulfreien Freitag folgende Samstag.

(3) Durch Verordnung kann der Beginn der Semesterferien aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen auf den ersten oder dritten Montag im Februar verlegt werden.

(4) In jedem Unterrichtsjahr können jeweils für die gesamte Schule in besonderen Fällen bis zu zwei Tage für schulfrei erklärt werden.

(5) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden. Soweit durch eine solche Schulfreierklärung, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, ist anzuordnen, daß die entfallenen Schultage bzw. Unterrichtsstunden

a)

durch Verringerung der nach Abs. 2 schulfreien Tage - ausgenommen die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sowie der 24. und der 31. Dezember - oder durch eine Verkürzung der Hauptferien, die jedoch nicht mehr als zwei Wochen betragen darf,

b)

durch Verlängerung der täglichen Unterrichtszeit,

c)

an ganzjährigen Berufsschulen auch durch Erteilung des Unterrichtes an nicht schulfreien Tagen, die keine Schultage sind, oder

d)

an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen auch durch Erteilung des Unterrichtes an für schulfrei erklärten Samstagen,

einzubringen sind.

Die Einbringung von entfallenen Schultagen bzw. Unterrichtsstunden kann angeordnet werden, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe zwar um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten würde, die Einbringung jedoch zur Sicherung des Schulerfolges erforderlich ist.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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