§ 70 T-BOG Schulversuche zur Erprobung von Schulzeitregelungen

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Zur Erprobung neuer Schulzeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen die Unterrichtszeit abweichend von den Bestimmungen der §§ 63 bis 66 und 68 festgelegt wird. Die Zahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Zahl der Klassen an Berufsschulen im Land nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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