§ 70 T-BOG Schulversuche zur Erprobung von Schulzeitregelungen

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

Zur Erprobung neuer Schulzeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen die Unterrichtszeit abweichend von den Bestimmungen der §§ 63 bis 6966 und 68 festgelegt wird. Die Zahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Zahl der Klassen an Berufsschulen im Land nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.08.2018

Zur Erprobung neuer Schulzeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen die Unterrichtszeit abweichend von den Bestimmungen der §§ 63 bis 6966 und 68 festgelegt wird. Die Zahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Zahl der Klassen an Berufsschulen im Land nicht übersteigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten