(1) Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 29 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Berufsschulzwecke verwendet werden.
(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 29 Abs. 1 bewilligt wurden, für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion (Verwendungsbewilligung).
(3) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 27 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
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