§ 53 T-BOG Aufgaben der Aufsicht

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die Bildungsdirektion hat die Aufsicht über den gesetzlichen Schul-(Heim-)Erhalter dahin auszuüben, daß dieser die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllt. Sie hat die zur Behebung der festgestellten Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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