§ 53 T-BOG Aufgaben der Aufsicht

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Aufsicht über den gesetzlichen Schul-(Heim-)Erhalter dahin auszuüben, daß dieser die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllt. Sie hat die zur Behebung der festgestellten Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Wenn der Landesschulrat, insbesondere durch seine Beamten des Schulaufsichtsdienstes, wahrnimmt, daß der gesetzliche Schul-(Heim-)Erhalter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.12.2018

(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat die Aufsicht über den gesetzlichen Schul-(Heim-)Erhalter dahin auszuüben, daß dieser die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllt. Sie hat die zur Behebung der festgestellten Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Wenn der Landesschulrat, insbesondere durch seine Beamten des Schulaufsichtsdienstes, wahrnimmt, daß der gesetzliche Schul-(Heim-)Erhalter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

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